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Verkaufs- und Lieferbedingungen

Verkaufs- und Lieferbedingungen der Staudigl-Druck GmbH & Co. KG,
Schützenring 1, 86609 Donauwörth
(Stand 01.04.2005)


I. Geltungsbereich/Vertragsschluss
Aufträge werden ausschließlich auf der Grundlage nachfolgender
Bedingungen ausgeführt. Abweichende Regelungen bedürfen der schriftlichen Bestätigung.

II. Preise
1. Die im Angebot des Auftragnehmers genannten Preise gelten unter dem
Vorbehalt, dass die der Angebotsabgabe zugrundegelegten Auftragsdaten
unverändert bleiben, längstens jedoch vier Monate nach Eingang des
Angebots beim Auftraggeber. Bei Aufträgen mit Lieferung an Dritte gilt der
Besteller als Auftraggeber, soweit keine anderweitige ausdrückliche
Vereinbarung getroffen wurde. Die Preise des Auftragnehmers enthalten
keine Mehrwertsteuer. Die Preise des Auftragnehmers gelten ab Werk. Sie
schließen Verpackung, Fracht, Porto, Versicherung und sonstige
Versandkosten nicht ein.
2. Nachträgliche Änderungen auf Veranlassung des Auftraggebers einschließlich
des dadurch verursachten Maschinenstillstands werden dem
Auftraggeber berechnet. Als nachträgliche Änderungen gelten auch
Wiederholungen von Probeandrucken, die vom Auftraggeber wegen geringfügiger
Abweichung von der Vorlage verlangt werden.
3. Skizzen, Entwürfe, Probesatz, Probedrucke, Korrekturabzüge, Änderung
angelieferter/ übertragener Daten und ähnliche Vorarbeiten, die vom
Auftraggeber veranlasst sind, werden berechnet. Gleiches gilt für
Datenübertragungen (z.B. per ISDN).

III. Zahlung
1. Die Zahlung hat sofort nach Erhalt der Rechnung ohne jeden Abzug zu
erfolgen. Eine etwaige Skontovereinbarung bezieht sich nicht auf Fracht,
Porto, Versicherung oder sonstige Versandkosten. Die Rechnung wird unter
dem Tag der Lieferung, Teillieferung oder Lieferbereitschaft (Holschuld,
Annahmeverzug) ausgestellt. Wechsel werden nur nach besonderer
Vereinbarung und zahlungshalber ohne Skontogewährung angenommen.
Zinsen und Spesen trägt der Auftraggeber. Sie sind vom Auftraggeber sofort
zu zahlen. Für die rechtzeitige Vorlegung, Protestierung, Benachrichtigung
und Zurückleitung des Wechsels bei Nichteinlösung haftet der
Auftragnehmer nicht, sofern ihm oder seinem Erfüllungsgehilfen nicht
Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fallen.
2. Bei außergewöhnlichen Vorleistungen kann angemessene Vorauszahlung
verlangt werden.
3. Der Auftraggeber kann nur mit einer unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten
Forderung aufrechnen oder ein Zurückbehaltungsrecht ausüben.
4. Wird nach Vertragsabschluss erkennbar, dass die Erfüllung des
Zahlungsanspruchs durch die mangelnde Leistungsfähigkeit des
Auftraggebers gefährdet wird, so kann der Auftragnehmer Vorauszahlung
verlangen, noch nicht ausgelieferte Ware zurückhalten sowie die
Weiterarbeit einstellen. Diese Rechte stehen dem Auftragnehmer auch zu,
wenn der Auftraggeber sich mit der Bezahlung von Lieferungen in Verzug
befindet, die auf demselben rechtlichen Verhältnis beruhen. § 321 II BGB
bleibt unberührt.
5. Bei Zahlungsverzug sind Verzugszinsen in Höhe von 8 % über dem
Basiszinssatz zu zahlen. Die Geltendmachung weiteren Verzugsschadens
wird hierdurch nicht ausgeschlossen. Zahlt der Auftraggeber binnen 10
Tagen nach Rechnungserhalt und Lieferung der Ware den Preis einschließlich
der Nebenkosten gem. Ziff. II („Preise") nicht, kommt er auch ohne
Mahnung in Verzug.

IV. Lieferung
1. Soll die Ware versendet werden, geht die Gefahr auf den Auftraggeber
über, sobald die Sendung an die den Transport durchführende Person übergeben
worden ist.
2. Liefertermine sind nur gültig, wenn sie vom Auftragnehmer ausdrücklich
bestätigt werden. Wird der Vertrag schriftlich abgeschlossen, bedarf auch die
Bestätigung über den Liefertermin der Schriftform.
3. Verzögert der Auftragnehmer die Leistung, so kann der Auftraggeber die
Rechte aus § 323 BGB nur ausüben, wenn die Verzögerung vom
Auftragnehmer zu vertreten ist. Eine Änderung der Beweislast ist mit dieser
Regelung nicht verbunden.
4. Betriebsstörungen – sowohl im Betrieb des Auftragnehmers als auch in
dem eines Zulieferers – wie z.B. Streik, Aussperrung sowie alle sonstigen
Fälle höherer Gewalt, berechtigen erst dann zur Kündigung des Vertrags,
wenn dem Auftraggeber ein weiteres Abwarten nicht mehr zugemutet werden
kann, andernfalls verlängert sich die vereinbarte Lieferfrist um die Dauer
der Verzögerung. Eine Kündigung ist jedoch frühestens vier Wochen nach
Eintritt der oben beschriebenen Betriebsstörung möglich. Eine Haftung des
Auftragnehmers ist in diesen Fällen ausgeschlossen.
5. Dem Auftragnehmer steht an den vom Auftraggeber angelieferten Druckund
Stempelvorlagen, Manuskripten, Rohmaterialien und sonstigen
Gegenständen ein Zurückbehaltungsrecht gemäß § 369 HGB bis zur vollständigen
Erfüllung aller fälligen Forderungen aus der Geschäftsverbindung zu.
6. Der Auftragnehmer nimmt im Rahmen der ihm aufgrund der
Verpackungsverordnung obliegenden Pflichten Verpackungen zurück. Der
Auftraggeber kann Verpackungen im Betrieb des Auftragnehmers zu den
üblichen Geschäftszeiten nach rechtzeitiger vorheriger Anmeldung zurückgeben,
es sei denn, ihm ist eine andere Annahme-/Sammelstelle benannt
worden. Die Verpackungen können dem Auftragnehmer auch bei der
Lieferung zurückgegeben werden, es sei denn, dem Auftraggeber ist eine
andere Annahme-/Sammelstelle benannt worden. Zurückgenommen werden
Verpackungen nur unmittelbar nach Auslieferung der Ware, bei
Folgelieferungen nur nach rechtzeitiger vorheriger Mitteilung und
Bereitstellung. Die Kosten des Transports der gebrauchten Verpackungen
trägt der Auftraggeber. Ist eine benannte Annahme-/Sammelstelle weiter entfernt
als der Betrieb des Auftragnehmers, so trägt der Auftraggeber lediglich
die Transportkosten, die für eine Entfernung bis zum Betrieb des
Auftragnehmers entstehen würden. Die zurückgegebenen Verpackungen
müssen sauber, frei von Fremdstoffen und nach unterschiedlicher
Verpackung sortiert sein. Andernfalls ist der Auftragnehmer berechtigt, vom
Auftraggeber die bei der Entsorgung entstehenden Mehrkosten zu verlangen.

V. Eigentumsvorbehalt
1. Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung aller zum
Rechnungsdatum bestehenden Forderungen des Auftragnehmers gegen
den Auftraggeber sein Eigentum. Zur Weiterveräußerung ist der
Auftraggeber nur im ordnungsgemäßen Geschäftsgang berechtigt. Der
Auftraggeber tritt seine Forderungen aus der Weiterveräußerung hierdurch
an den Auftragnehmer ab. Der Auftragnehmer nimmt die Abtretung hiermit
an. Spätestens im Falle des Verzugs ist der Auftraggeber verpflichtet, den
Schuldner der abgetretenen Forderung zu nennen. Übersteigt der realisierbare
Wert der für den Auftragnehmer bestehenden Sicherheiten dessen
Forderung insgesamt um mehr als 10%, so ist der Auftragnehmer auf
Verlangen des Auftraggebers oder eines durch die Übersicherung des
Auftragnehmers beeinträchtigten Dritten insoweit zur Freigabe von
Sicherungen nach Wahl des Auftragnehmers verpflichtet.
2. Bei Be- oder Verarbeitung vom Auftragnehmer gelieferter und in dessen
Eigentum stehender Waren ist der Auftragnehmer als Hersteller gemäß
§ 950 BGB anzusehen und behält zu jedem Zeitpunkt der Verarbeitung
Eigentum an den Erzeugnissen. Sind Dritte an der Be- oder Verarbeitung
beteiligt, ist der Auftragnehmer auf einen Miteigentumsanteil in Höhe des
Rechnungswerts der Vorbehaltsware beschränkt. Das so erworbene
Eigentum gilt als Vorbehaltseigentum.

VI. Beanstandungen/Gewährleistungen
1. Der Auftraggeber hat die Vertragsgemäßheit der Ware sowie der zur
Korrektur übersandten Vor- und Zwischenerzeugnisse in jedem Fall unverzüglich
zu prüfen. Die Gefahr etwaiger Fehler geht mit der
Druckreiferklärung/Fertigungreiferklärung auf den Auftraggeber über, soweit
es sich nicht um Fehler handelt, die erst in dem sich an die
Druckreiferklärung/Fertigungsreiferklärung anschließenden Fertigungsvorgang
entstanden sind oder erkannt werden konnten. Das gleiche gilt für alle
sonstigen Freigabeerklärungen des Auftraggebers.
2. Offensichtliche Mängel sind innerhalb einer Frist von einer Woche ab
Empfang der Ware schriftlich anzuzeigen, versteckte Mängel innerhalb einer
Frist von einer Woche ab Entdeckung; andernfalls ist die Geltendmachung
des Gewährleistungsanspruchs ausgeschlossen.
3. Bei berechtigten Beanstandungen ist der Auftragnehmer zunächst nach
seiner Wahl zur Nachbesserung und/oder Ersatzlieferung verpflichtet und
berechtigt. Kommt der Auftragnehmer dieser Verpflichtung nicht innerhalb
einer angemessenen Frist nach oder schlägt die Nachbesserung trotz
wiederholten Versuchs fehl, kann der Auftraggeber Herabsetzung der
Vergütung (Minderung) oder Rückgängigmachung des Vertrags (Rücktritt) verlangen.
4. Mängel eines Teils der gelieferten Ware berechtigen nicht zur
Beanstandung der gesamten Lieferung, es sei denn, dass die Teillieferung
für den Auftraggeber ohne Interesse ist.
5. Bei farbigen Reproduktionen in allen Herstellungsverfahren können
geringfügige Abweichungen vom Original nicht beanstandet werden. Das
gleiche gilt für den Vergleich zwischen sonstigen Vorlagen (z.B. Digital
Proofs, Andrucken) und dem Endprodukt. Darüber hinaus ist die Haftung für
Mängel, die den Wert oder die Gebrauchstauglichkeit nicht oder nur unwesentlich
beeinträchtigen, ausgeschlossen.
6. Für Abweichungen in der Beschaffenheit des eingesetzten Materials haftet
der Auftragnehmer nur bis zur Höhe des Auftragwerts.
7. Zulieferungen (auch Datenträger, übertragene Daten) durch den
Auftraggeber oder durch einen von ihm eingeschalteten Dritten unterliegen
keiner Prüfungspflicht seitens des Auftragnehmers. Dies gilt nicht für offensichtlich
nicht verarbeitungsfähige oder nicht lesbare Daten. Bei
Datenübertragungen hat der Auftraggeber vor Übersendung jeweils dem
neuesten technischen Stand entsprechende Schutzprogramme für
Computerviren einzusetzen. Die Datensicherung obliegt allein dem
Auftraggeber. Der Auftragnehmer ist berechtigt eine Kopie anzufertigen.
8. Mehr- oder Minderlieferungen bis zu 10 % der bestellten Auflage können
nicht beanstandet werden. Berechnet wird die gelieferte Menge. Bei
Lieferungen aus Papiersonderanfertigungen unter 1.000 kg erhöht sich der
Prozentsatz auf 20 %, unter 2.000 kg auf 15 %.

VII. Haftung
1. Schadens- und Aufwendungsersatzansprüche des Auftraggebers, gleich
aus welchem Rechtsgrund, sind ausgeschlossen.
2. Dieser Haftungsausschluss gilt nicht

  • bei vorsätzlich oder grobfahrlässig verursachtem Schaden,
  • bei leicht fahrlässiger Verletzung wesentlicher Vertragspflichten , auch durch gesetzliche Vertreter oder Erfüllungsgehilfen des Auftragnehmers;
insoweit haftet er nur auf den nach Art des Produkts vorhersehbaren, vertragstypischen,
unmittelbaren Durchschnittsschaden,
  • im Falle schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit des Auftraggebers,
  • bei arglistig verschwiegenen Mängeln und übernommener Garantie für die Beschaffenheit der Ware,
  • bei Ansprüchen aus dem Produkthaftungsgesetz.
VIII. Verjährung
Ansprüche des Auftraggebers auf Gewährleistung und Schadensersatz
(Ziffern VI. und VII.) verjähren mit Ausnahme der unter Ziffer VII. 2. genannten
Schadensersatzansprüche in einem Jahr beginnend mit der (Ab-)
Lieferung der Ware. Dies gilt nicht, soweit der Auftragnehmer arglistig gehandelt hat.

IX. Handelsbrauch
Im kaufmännischen Verkehr gelten die Handelsbräuche der Druckindustrie
(z.B. keine Herausgabepflicht von Zwischenerzeugnissen wie Daten, Lithos
oder Druckplatten, die zur Herstellung des geschuldeten Endprodukts erstellt
werden), sofern kein abweichender Auftrag erteilt wurde.

X. Archivierung
Dem Auftraggeber zustehende Produkte, insbesondere Daten und
Datenträger, werden vom Auftragnehmer nur nach ausdrücklicher
Vereinbarung und gegen besondere Vergütung über den Zeitpunkt der Übergabe
des Endprodukts an den Auftraggeber oder seine Erfüllungsgehilfen
hinaus archiviert. Sollen die vorbezeichneten Gegenstände versichert werden,
so hat dies bei fehlender Vereinbarung der Auftraggeber selbst zu besorgen.

XI. Periodische Arbeiten
Verträge über regelmäßig wiederkehrende Arbeiten können mit einer Frist
von mindestens 3 Monaten zum Schluss eines Monats gekündigt werden.

XII. Gewerbliche Schutzrechte/Urheberrecht
Der Auftraggeber haftet allein, wenn durch die Ausführung seines Auftrags
Rechte Dritter, insbesondere Urheberrechte verletzt werden. Der
Auftraggeber hat den Auftragnehmer von allen Ansprüchen Dritter wegen
einer solchen Rechtsverletzung freizustellen.

XIII. Erfüllungsort, Gerichtsstand
Soweit der Auftraggeber Kaufmann i. S. des Handelsgesetzbuchs, juristische
Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen
ist, ist Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand für alle aus dem
Vertragsverhältnis sich ergebenden Ansprüche, gleich ob diese im einzelnen
Fall auf eine vertragliche oder eine andere Rechtsgrundlage gestützt werden,
der Sitz der Fa. Staudigl-Druck GmbH & Co. KG.

Mit diesen Verkaufs- und Lieferbedingungen treten sämtliche früheren
Verkaufs- und Lieferbedingungen außer Kraft.

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